Definition
Eine verdeckte Sacheinlage im Sinne des § 19 IV GmbHG liegt vor, wenn die Einlage bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu qualifizieren ist.
Auf den vorliegenden Fall übertragen: B würde seine Bareinlage leisten, und die Gesellschaft würde sogleich die Röstmaschine von ihm erwerben – wirtschaftlich ein „Hin und Her“, das wie eine Sacheinlage wirkt, aber ohne Satzungsfestsetzung erfolgt.
Die verdeckte Sacheinlage entsteht typischerweise durch ein wirtschaftliches „Hin und Her“: Der Gesellschafter zahlt die Bareinlage, und die GmbH erwirbt sogleich einen Vermögensgegenstand von ihm zurück. § 19 IV GmbHG ordnet dafür an, dass der Wert des eingebrachten Gegenstands auf die Bareinlagepflicht anzurechnen ist, befreit den Gesellschafter jedoch nicht automatisch von seiner Zahlungspflicht in voller Höhe.
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