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Definition: Verein

Definition

Verein im Sinne des Art. 9 I GG ist jede privatrechtliche Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit von Personen und Gemeinschaften auf längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Auf die Rechtsform kommt es dabei nicht an.

Der Vereinsbegriff eröffnet den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit und ist bewusst weit gefasst – auf die Rechtsform kommt es nicht an, sodass auch Personen- und Kapitalgesellschaften erfasst sein können. In der Klausur ist die Vereinigungsfreiheit als Doppelgrundrecht zu behandeln: Geschützt sind sowohl der Einzelne (Gründung, Beitritt, Fernbleiben) als auch die Vereinigung selbst. Abzugrenzen ist die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG als speziellere Gewährleistung. Eine vollständige Schutzbereichs- und Schrankenprüfung findest du in unserem Artikel zur Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG).

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