Verdeckungsabsicht

Definition

Verdeckungsabsicht (§ 211 II Gr. 3 Alt. 2 StGB) hat, wer tötet, um eine andere Straftat oder die eigene bzw. fremde Täterschaft daran vor der Aufdeckung zu bewahren. Hinsichtlich des Verdeckungszwecks ist zielgerichtetes Handeln (dolus directus 1. Grades) erforderlich; für den Tötungserfolg genügt nach der Rechtsprechung grundsätzlich bedingter Vorsatz.

Die Verdeckungsabsicht ist ein täterbezogenes Mordmerkmal der 3. Gruppe und wird im subjektiven Tatbestand geprüft; bei Teilnehmern ist § 28 StGB zu beachten. Klausurrelevant sind vor allem drei Konstellationen: Die Verdeckung einer nur vermeintlichen Vortat genügt, weil es allein auf die Vorstellung des Täters ankommt. Eine spontane Tötung unmittelbar nach der Vortat schließt das Merkmal nicht von vornherein aus. Abzugrenzen ist schließlich, ob überhaupt eine „andere“ Straftat vorliegt, wenn bereits die Vortat mit Tötungsvorsatz gegen dasselbe Opfer begangen wurde.

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