Definition
Beim verdeckten (echten) Geschäft für den, den es angeht, will der Erklärende für einen Dritten handeln, gibt jedoch nicht zu erkennen, ob er für sich oder einen Dritten handeln will.
Das verdeckte Geschäft für den, den es angeht bildet eine anerkannte Durchbrechung des in §§ 164 ff. BGB verankerten Offenkundigkeitsprinzips. Abzugrenzen ist es vom offenen Geschäft für den, den es angeht, bei dem die Vertreterstellung zwar nicht namentlich benannt, aber immerhin erkennbar gemacht wird. Praktische Bedeutung erlangt die Figur vor allem bei Bargeschäften des täglichen Lebens, etwa im Einzelhandel, wo eine ausdrückliche Offenlegung als unpraktikabel gilt.
Wie sich die Stellvertretung im Übrigen prüfungstechnisch aufbaut, erläutert der Artikel zu Stellvertretung (Grundlagen & Prüfung).
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