Definition
Verfälschen im Sinne des § 146 I Nr. 1 Alt. 2 StGB meint die Veränderung von Geld in der Weise, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird.
Verfälschen ist neben dem Nachmachen die zweite Tathandlungsalternative des § 146 I Nr. 1 StGB. Während beim Nachmachen ein täuschend echtes Falsifikat neu hergestellt wird, setzt das Verfälschen an echtem Geld an und verändert dessen äußeres Erscheinungsbild, etwa durch nachträgliches Bearbeiten einer echten Banknote. Entscheidend ist, dass der Verkehr das veränderte Geld für echt und höherwertig hält. Praktisch spielt die Abgrenzung zum bloß untauglichen Versuch eine Rolle, wenn die Fälschung offensichtlich erkennbar bleibt. Vertiefend: § 146 StGB (Geldfälschung).
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