Definition
Verbreiten im Sinne des § 186 Alt. 2 StGB meint das Zugänglichmachen eines Inhalts an einen zwar in sich geschlossenen oder individuell bestimmbaren Personenkreis, der jedoch so groß ist, dass der Täter die Weitergabe nicht mehr kontrollieren kann.
Neben dem Behaupten stellt das Verbreiten die zweite Tatmodalität des § 186 StGB dar. Während der Täter beim Behaupten die ehrenrührige Tatsache als eigenes Wissen darstellt, gibt er beim Verbreiten lediglich eine fremde Behauptung weiter, ohne sich diese zu eigen zu machen. Nach § 186 Alt. 2 StGB führt das Verbreiten zudem zu einer Verdopplung des Strafrahmens, da der Täter die Kontrolle über die Weiterverbreitung verliert.
Mehr zur Abgrenzung von Behaupten und Verbreiten sowie zum vollständigen Prüfungsschema liefert der Artikel zu § 186 StGB (Üble Nachrede).
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