Definition
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 I StGB). Maßgeblich ist allein der Regelstrafrahmen des Grundtatbestands bzw. der Qualifikation.
Klausurhinweis: Schärfungen oder Milderungen nach dem Allgemeinen Teil oder für besonders schwere bzw. minder schwere Fälle bleiben für die Einordnung außer Betracht (§ 12 III StGB).
Die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen (§ 12 II StGB) stellt in der Klausur wichtige Weichen: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar (§ 23 I StGB), während die Versuchsstrafbarkeit beim Vergehen ausdrücklich angeordnet sein muss. Auch die versuchte Beteiligung nach § 30 StGB, etwa die Verbrechensverabredung, setzt ein Verbrechen voraus. Ein typischer Fehler ist es, wegen Regelbeispielen wie § 243 StGB oder minder schwerer Fälle die Einordnung zu ändern; nach § 12 III StGB gilt die abstrakte Betrachtungsweise. Prozessual ist eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO nur bei Vergehen möglich.