Definition
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
Klausurhinweis: Maßgeblich ist der objektiv erkennbare Zweck des Geschäfts; bei gemischter Nutzung (Dual Use) entscheidet der überwiegende Zweck.
Der Verbraucherbegriff ist das Tor zu den Schutzvorschriften des BGB, etwa zum Widerrufsrecht (§§ 312 ff., 355 BGB), zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und zum Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB). Er ist stets im Zusammenspiel mit dem Unternehmerbegriff des § 14 BGB zu prüfen.
Typische Probleme: Auch Arbeitnehmer sind beim Abschluss des Arbeitsvertrags Verbraucher. Existenzgründer gelten nach dem BGH als Unternehmer, werden aber im Darlehensrecht über § 513 BGB geschützt. Wer sich wahrheitswidrig als Unternehmer ausgibt, kann sich nicht auf Verbraucherschutz berufen. Im Zweifel ist das Handeln einer natürlichen Person als Verbraucherhandeln anzusehen.
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