Definition
Verbraucherverträge sind nach der Legaldefinition des § 310 III BGB Verträge zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB).
Klausurhinweis: Die §§ 312–312h BGB gelten nach § 312 I BGB nur für Verbraucherverträge, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet; gleichgestellt ist nach § 312 Ia BGB die Bereitstellung personenbezogener Daten.
Ob ein Verbrauchervertrag vorliegt, entscheidet über zahlreiche Schutzvorschriften: die verschärfte AGB-Kontrolle nach § 310 III BGB, die auch nur zur einmaligen Verwendung bestimmte Vertragsbedingungen erfasst, die Informationspflichten und Widerrufsrechte der §§ 312 ff. BGB sowie den Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB. In der Klausur prüfst du die Verbraucher- und Unternehmereigenschaft streng normorientiert anhand der §§ 13, 14 BGB. Typische Problemfälle sind Dual-Use-Geschäfte, bei denen es auf den überwiegenden Zweck ankommt, und Verbraucher, die gegenüber dem Vertragspartner als Unternehmer auftreten.