Definition
Verbotene Eigenmacht liegt gem. § 858 I BGB vor, wenn der Besitz eines Besitzers ohne dessen Willen durch Entziehung oder Störung beeinträchtigt wird, es sei denn, das Gesetz gestattet diese Besitzentziehung oder -störung. Sie ist die zentrale Anknüpfungsvoraussetzung für die possessorischen Besitzschutzansprüche der §§ 861 ff. BGB.
Klausurhinweis: Verbotene Eigenmacht setzt objektiv eine eigenmächtige, nicht gestattete Besitzentziehung oder -störung voraus; auf ein Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an, da § 858 I BGB allein auf die Widerrechtlichkeit der Handlung abstellt. Zu unterscheiden ist der fehlerhafte Besitz nach § 858 II BGB, den sich der Besitznachfolger unter den dort genannten Voraussetzungen entgegenhalten lassen muss.
Die verbotene Eigenmacht ist Ausgangspunkt der possessorischen Besitzschutzansprüche aus §§ 861, 862 BGB, die – anders als petitorische Ansprüche wie § 985 BGB – allein an die tatsächliche Besitzlage anknüpfen und dem sogenannten fehlerhaften Besitzer nach § 858 II BGB entgegengehalten werden können. Examensrelevant ist zudem § 859 BGB (Selbsthilferecht des Besitzers) sowie § 992 BGB, der bei durch verbotene Eigenmacht erlangtem Besitz die deliktische Haftung des Besitzers eröffnet.
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