Definition
Verbrauchsgüterkauf ist nach § 474 I 1 BGB ein Vertrag, durch den ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache kauft. Die §§ 474 ff. BGB modifizieren das allgemeine Kaufrecht zugunsten des Verbrauchers, u. a. durch die Beweislastumkehr des § 477 BGB und die eingeschränkte Möglichkeit der Fristsetzung nach § 475d BGB.
Klausurhinweis: Der persönliche Anwendungsbereich (§§ 13, 14 BGB) ist stets normorientiert zu prüfen; nach § 474 II 2 BGB gilt bei gebrauchten Sachen aus öffentlicher Versteigerung eine Sonderregel.
Der Verbrauchsgüterkauf ist praktisch der häufigste Anwendungsfall des Kaufrechts und examensrelevant vor allem im Zusammenspiel mit der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung (§§ 434 ff. BGB). Seit der Kaufrechtsreform 2022 gelten für digitale Produkte ergänzend die §§ 327 ff. BGB. Klausurrelevant ist zudem die Reichweite des Verbraucherschutzes bei sogenannten gemischten Verträgen sowie die Frage, inwieweit vertragliche Abweichungen von den §§ 474 ff. BGB zulasten des Verbrauchers unwirksam sind (§ 476 BGB).
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