Definition
Veräußerung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache oder der Inhaberschaft an einem Recht auf einen anderen. Sie setzt ein Verfügungsgeschäft (z. B. Übereignung oder Abtretung) voraus und geht damit über das bloße Verpflichtungsgeschäft (z. B. den Kaufvertrag) hinaus.
Klausurhinweis: Bei Normen, die auf die „Veräußerung“ abstellen (z. B. § 566 I BGB), kommt es regelmäßig auf die dingliche Rechtsübertragung an und nicht schon auf den Abschluss des Kaufvertrags.
Typische Fehlerquelle ist die Verwechslung mit dem Kaufvertrag: Wer veräußert, übereignet bzw. tritt ab (§§ 929 ff. BGB, § 398 BGB) und verpflichtet sich nicht nur dazu (§ 433 I 1 BGB). Entscheidend ist deshalb, ob das Gesetz auf den Verpflichtungs- oder auf den Verfügungsakt abstellt.
Praktisch relevant wird das etwa im Mietrecht: Nach § 566 I BGB tritt der Erwerber in den Mietvertrag ein, wenn der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert wird.
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