Definition
Verarbeitung ist gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Klausurhinweis: Der Verarbeitungsbegriff ist bewusst weit gefasst, sodass praktisch jeder Umgang mit personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) tatbestandlich erfasst wird. Entscheidend für die Zulässigkeit ist daher regelmäßig nicht das Vorliegen einer Verarbeitung, sondern deren Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO.
Der weite Verarbeitungsbegriff der DSGVO steht im Zusammenhang mit dem ebenfalls extensiv verstandenen Begriff der personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Da nahezu jede denkbare Handlung mit solchen Daten als Verarbeitung gilt, verlagert sich der Schwerpunkt der Prüfung auf die Rechtmäßigkeit nach Art. 6 DSGVO sowie die Grundsätze aus Art. 5 DSGVO (Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung). Für Studierende empfiehlt es sich, den Aufbau einer datenschutzrechtlichen Prüfung stets in der Reihenfolge Anwendbarkeit – Verarbeitung personenbezogener Daten – Rechtsgrundlage – Betroffenenrechte zu strukturieren, da Klausuren im Datenschutzrecht zunehmend examensrelevant werden.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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