Definition
Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Der Urkundenbegriff ist das zentrale Tatbestandsmerkmal aller Tathandlungen des § 267 I StGB und entscheidet, ob überhaupt ein taugliches Tatobjekt vorliegt. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zu bloßen Augenscheinsobjekten sowie zwischen Beweiszeichen und schlichten Kennzeichen; ebenso die Sonderformen der zusammengesetzten Urkunde und der Gesamturkunde. Wie die drei Urkundsfunktionen im Tatbestand zusammenwirken, erläutert der Beitrag zu § 267 StGB (Urkundenfälschung).
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