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Definition: Urkunde (§ 267 StGB)

Definition

Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).

Der Urkundenbegriff ist das zentrale Tatbestandsmerkmal aller Tathandlungen des § 267 I StGB und weiterer Tatbestände in den §§ 267 ff. StGB (z. B.: § 274 StGB) und entscheidet, ob überhaupt ein taugliches Tatobjekt vorliegt. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zu bloßen Augenscheinsobjekten sowie zwischen Beweiszeichen und schlichten Kennzeichen; ebenso die Sonderformen der zusammengesetzten Urkunde und der Gesamturkunde. In seinen Voraussetzungen deckt er sich weitgehend mit der zivilrechtlichen Urkunde i.S.d. § 126 BGB, dient dort aber nicht als Tatobjekt, sondern als Nachweis der gesetzlichen Schriftform, und verlangt – anders als § 126 I BGB – keine eigenhändige Unterschrift. Wie die drei Urkundsfunktionen im Tatbestand zusammenwirken, erläutert der Beitrag zu § 267 StGB (Urkundenfälschung).

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