Definition
Urkunde im Sinne des § 126 BGB ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr dient.
Der zivilrechtliche Urkundenbegriff des § 126 BGB deckt sich inhaltlich weitgehend mit dem strafrechtlichen Pendant aus § 267 StGB – beide verlangen eine verkörperte, dem Aussteller zurechenbare und beweisgeeignete Gedankenerklärung. Anders als im Strafrecht dient die Urkunde hier aber nicht als Tatobjekt, sondern als Nachweis der gesetzlichen Schriftform bei Rechtsgeschäften; zusätzlich verlangt § 126 I BGB eine eigenhändige Namensunterschrift, die der strafrechtliche Urkundenbegriff nicht zwingend voraussetzt. Mehr zum Formerfordernis im Artikel zu Formvorschriften.