Unechter Hilfsantrag

Definition

Ein unechter (auch uneigentlicher) Hilfsantrag ist ein Antrag, den der Kläger nur für den Fall stellt, dass er mit seinem Hauptantrag Erfolg hat. Anders als der echte Hilfsantrag, der für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt wird, knüpft er also an das Obsiegen an. Als zulässige innerprozessuale Bedingung begründet er eine eventuelle Klagehäufung (§ 260 ZPO).

Praxisbeispiel ist die Kündigungsschutzklage, verbunden mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens. Im Gutachten wird der unechte Hilfsantrag erst geprüft, wenn der Hauptantrag Erfolg hat; scheitert dieser, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden, weil die Bedingung ausgefallen ist.

Die Rechtshängigkeit tritt sofort ein, steht aber unter der innerprozessualen Bedingung. Für den Streitwert gilt § 45 I 2 GKG: Der Hilfsanspruch wird nur hinzugerechnet, soweit über ihn entschieden wird. Typischer Fehler ist die Verwechslung mit dem echten Hilfsantrag, dessen Bedingung genau umgekehrt an die Erfolglosigkeit des Hauptantrags anknüpft.

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