Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes

Definition

Unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes i.S.d. § 303 II StGB ist erfüllt, wenn keine Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung vorliegt (sonst Abs. 1), aber dennoch eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes eintritt.

Die Vorschrift des § 303 II StGB wurde vor allem geschaffen, um Graffiti-Fälle zu erfassen, bei denen keine Substanzverletzung i.S.d. Abs. 1 vorliegt. Abzugrenzen sind unerhebliche oder leicht zu beseitigende Einwirkungen (z. B. Kreide- oder Wasserfarben) sowie rein vorübergehende Veränderungen. § 303 II StGB tritt hinter Abs. 1 zurück, wenn zugleich eine Substanzverletzung vorliegt. Mehr dazu im Artikel zu § 303 StGB (Sachbeschädigung).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten