Definition
Unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes i.S.d. § 303 II StGB ist erfüllt, wenn keine Substanzverletzung oder Funktionsbeeinträchtigung vorliegt (sonst Abs. 1), aber dennoch eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes eintritt.
Die Vorschrift des § 303 II StGB wurde vor allem geschaffen, um Graffiti-Fälle zu erfassen, bei denen keine Substanzverletzung i.S.d. Abs. 1 vorliegt. Abzugrenzen sind unerhebliche oder leicht zu beseitigende Einwirkungen (z. B. Kreide- oder Wasserfarben) sowie rein vorübergehende Veränderungen. § 303 II StGB tritt hinter Abs. 1 zurück, wenn zugleich eine Substanzverletzung vorliegt. Mehr dazu im Artikel zu § 303 StGB (Sachbeschädigung).
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