Definition
Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition (nachteilig) verändert. Maßstab für ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vertrauensschutz (Art. 20 III GG).
Die unechte Rückwirkung wird vom Zweiten Senat des BVerfG als tatbestandliche Rückanknüpfung bezeichnet und ist anders als die echte Rückwirkung grundsätzlich zulässig. Sie unterliegt lediglich einer Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz der Betroffenen (Art. 20 III GG) und dem mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszweck; überwiegt das Vertrauen, kann sie ausnahmsweise unzulässig sein. Klassisches Beispiel sind steuer- oder sozialrechtliche Änderungen, die laufende, noch nicht abgeschlossene Zeiträume erfassen. Mehr zur Abgrenzung von echter und unechter Rückwirkung im Artikel Rückwirkung von Gesetzen.
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