Unechtheit einer Urkunde

Definition

Eine Urkunde ist im Sinne des § 267 I StGB nach der Geistigkeitstheorie unecht, wenn der tatsächliche Aussteller nicht der sich aus der Urkunde ergebende Aussteller ist.

Die Unechtheit betrifft die Herkunft (Echtheit) der Urkunde, nicht die inhaltliche Wahrheit: Die bloße schriftliche Lüge ist straflos, sofern der wahre Aussteller erkennbar bleibt. Nach der herrschenden Geistigkeitstheorie kommt es darauf an, wem die Erklärung geistig zuzurechnen ist, nicht auf die körperliche Herstellung. Das Merkmal ist Bezugspunkt der ersten Tatvariante (Herstellen einer unechten Urkunde). Vertiefend zur Identitätstäuschung der Beitrag zu § 267 StGB (Urkundenfälschung).

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