Definition
Unfall im Sinne des § 142 StGB meint ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.
Der strafrechtliche Unfallbegriff des § 142 StGB ist weit zu verstehen und erfasst nach ganz herrschender Meinung auch den sogenannten Alleinunfall, bei dem nur der Fahrzeugführer selbst betroffen ist, sofern Fremdschäden entstehen. Umstritten ist, ob auch vorsätzlich herbeigeführte Ereignisse als Unfall gelten; die wohl herrschende Meinung bejaht dies mit Verweis auf den Schutzzweck der Norm, den Ausgleich von Unfallfolgen zu sichern. Die Bagatellgrenze für Sachschäden wird von der Rechtsprechung bei etwa 25 bis 50 Euro gezogen und ist stets einzelfallbezogen zu prüfen. Vertiefend dazu der Artikel § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
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