Definition
Ein Unfall im Sinne des § 142 StGB ist ein plötzliches, zumindest für einen Beteiligten mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren zusammenhängendes Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (Grenze bei Sachschäden bei < 50,00 EUR). Nach h.M. liegt ein Unfall auch bei vorsätzlicher Herbeiführung vor (arg.: Schutzgut).
Der strafrechtliche Unfallbegriff des § 142 StGB ist weit zu verstehen und erfasst nach ganz herrschender Meinung auch den sogenannten Alleinunfall, bei dem nur der Fahrzeugführer selbst betroffen ist, sofern Fremdschäden entstehen. Umstritten ist, ob auch vorsätzlich herbeigeführte Ereignisse als Unfall gelten; die wohl herrschende Meinung bejaht dies mit Verweis auf den Schutzzweck der Norm, den Ausgleich von Unfallfolgen zu sichern. Die Bagatellgrenze für Sachschäden wird von der Rechtsprechung bei etwa 25 bis 50 Euro gezogen und ist stets einzelfallbezogen zu prüfen.
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