Definition
Eine Pflichtverletzung ist im Sinne des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn das Gläubigerinteresse in nur so geringem Maße beeinträchtigt ist, dass ein vernünftiger Gläubiger nicht die Rückabwicklung wählt, sondern sein Äquivalenzinteresse durch Nacherfüllung, kleinen Schadensersatz oder Minderung befriedigt.
Die Frage der unerheblichen Pflichtverletzung entscheidet gem. § 323 V 2 BGB darüber, ob dem Gläubiger trotz einer Schlechtleistung der Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag verwehrt bleibt. Der Ausschluss soll unverhältnismäßige Rückabwicklungen bei Bagatellmängeln verhindern und verlangt eine umfassende Interessenabwägung, in die etwa Nacherfüllungskosten, Verschulden und Funktionsbeeinträchtigung einfließen. Examensrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur bloßen Minderung nach § 441 BGB, die dem Gläubiger als milderes Mittel verbleibt. Die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen erläutert der Artikel Voraussetzungen des Rücktritts.
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