Definition
Ein unbeendeter Versuch (relevant für den Rücktritt nach § 24 I 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat erforderlich ist.
Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch entscheidet in der Klausur über die Anforderungen an den strafbefreienden Rücktritt: Beim unbeendeten Versuch genügt das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung, beim beendeten Versuch muss der Täter die Vollendung aktiv verhindern. Maßgeblich ist der sogenannte Rücktrittshorizont, also die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung. Zuvor ist stets zu prüfen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist – dann scheidet ein Rücktritt aus. Eine ausführliche Darstellung mit Prüfungsschema findest du in unserem Artikel zum Rücktritt.
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