Definition
Unentgeltlichkeit im Sinne des § 816 I 2 BGB ist zu bejahen, wenn der Erwerber der Sache weder eine Gegenleistung erbracht hat noch eine solche geschuldet ist.
Beispiel
Erwerb aufgrund einer Schenkung.
Die Unentgeltlichkeit der Verfügung ist die entscheidende Weiche zwischen § 816 I 1 BGB und § 816 I 2 BGB: Nur bei unentgeltlichem Erwerb kann der Berechtigte unmittelbar gegen den gutgläubigen Erwerber vorgehen, obwohl dieser nicht selbst geleistet hat – ein Durchbrechen des Subsidiaritätsgrundsatzes der Nichtleistungskondiktion. Entscheidend ist nicht die Verfügung selbst, sondern das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft. Vertiefend im Artikel § 816 BGB (Bereicherung wegen Verfügung eines Nichtberechtigten).
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