Definition
Unbefugt handelt im Rahmen der Amtsanmaßung (§ 132 StGB), wer nicht durch Gesetz, behördliche Anordnung oder sonstige Rechtsvorschrift zur Ausübung eines öffentlichen Amtes oder zur Vornahme einer hoheitlichen Handlung ermächtigt ist.
Das Merkmal grenzt die strafbare Amtsanmaßung von rechtmäßigem hoheitlichem Handeln ab und ist Teil des objektiven Tatbestands des § 132 StGB. Prüfungsrelevant wird es insbesondere bei ehemaligen Amtsträgern nach Ausscheiden aus dem Dienst sowie bei Personen, die sich fälschlich als Träger eines öffentlichen Amtes ausgeben. Mehr zu Tatbestand, Streitständen zur Eigenhändigkeit und Prüfungsschema findest du im Artikel zu § 132 StGB (Amtsanmaßung).
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