Definition
Überwachergarant ist, wer für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich ist und deshalb rechtlich dafür einzustehen hat, dass aus ihr keine Schäden für beliebige Rechtsgüter entstehen (Sicherungsgarant, § 13 I StGB). Eine solche Garantenstellung folgt insbesondere aus Verkehrssicherungspflichten, aus pflichtwidrigem gefährlichem Vorverhalten (Ingerenz) und aus der Pflicht zur Aufsicht über Dritte, etwa der Eltern über ihre minderjährigen Kinder.
Klausurschwerpunkt beim Überwachergaranten ist regelmäßig die Ingerenz. Nach herrschender Meinung begründet nur ein pflichtwidriges Vorverhalten, das die naheliegende Gefahr des Erfolgseintritts schafft, eine Garantenstellung; rechtmäßiges Verhalten wie eine Notwehrhandlung genügt nicht. Umstritten ist, ob auch eine vorsätzliche Vortat zur Rettung verpflichtet; die Rechtsprechung bejaht dies grundsätzlich. Bei der Aufsicht über Dritte ist zu beachten, dass Erwachsene eigenverantwortlich handeln, sodass etwa Ehegatten nicht ohne Weiteres füreinander als Überwachergaranten haften. Dieselbe Person kann zugleich Beschützer- und Überwachergarant sein.