Definition
Übermaßfrüchte sind die gezogenen Früchte im Sinne des § 99 BGB, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind (vgl. § 993 I BGB). Mit dem Ertrag der Sache sind alle Früchte gemeint, die im Wege einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache gezogen werden. Demgegenüber betreffen die Übermaßfrüchte solche Früchte, die die Sachsubstanz selbst angreifen.
Die Abgrenzung der Übermaßfrüchte vom ordnungsgemäßen Ertrag ist vor allem im Rahmen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff. BGB) relevant: Nach § 993 I Hs. 2 BGB muss der redliche, unverklagte Besitzer nur gezogene Übermaßfrüchte herausgeben, da insoweit keine Privilegierung durch die §§ 987 ff. BGB besteht und stattdessen die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) eingreifen. Wer hingegen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Früchte zieht, ist gemäß § 993 I Hs. 1 BGB nicht zur Herausgabe verpflichtet. Näher erläutert im Artikel Grundlagen des EBV.
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