Definition
Ein umgekehrter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter das Verbotensein seines Handelns zu eigenen Lasten überdehnt. Er irrt also darüber, dass eine Strafnorm das eigene Handeln unter Strafe stellt.
Der umgekehrte Verbotsirrtum führt als Wahndelikt zur Straflosigkeit, denn die bloße Vorstellung, Unrecht zu tun, kann keine Strafbarkeit begründen. In der Klausur ist er streng vom untauglichen Versuch abzugrenzen, bei dem der Täter über tatsächliche Umstände irrt und der grundsätzlich strafbar bleibt. Diese Abgrenzung gehört zu den Klassikern im Strafrecht AT. Alle Irrtumskonstellationen im Überblick bietet unser Artikel Strafrechtliche Irrtümer.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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