Definition
Umgehungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte mit dem Ziel, ungewollte Rechtsfolgen durch Wahl einer alternativen Rechtskonstruktion zu umgehen oder zu vermeiden.
Anders als beim Scheingeschäft nach § 117 BGB ist das Umgehungsgeschäft ernstlich gewollt - die Parteien wollen die gewählte Gestaltung tatsächlich. Entscheidend ist daher nicht die Form, sondern ob der Zweck der umgangenen Norm deren Anwendung auch auf das Umgehungsgeschäft verlangt. Greift der Schutzzweck, wird die Norm analog angewandt oder das Geschäft nach § 134 BGB als gesetzwidrig behandelt. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und unzulässiger Gesetzesumgehung.
Vertiefend: gesetzliche Verbote (§ 134 BGB).
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