Definition
Übernahmeverschulden (Übernahmefahrlässigkeit) liegt vor, wenn jemand eine Tätigkeit oder Aufgabe übernimmt, obwohl er erkennen konnte, dass er ihr nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht gewachsen ist. Der Fahrlässigkeitsvorwurf knüpft dann an die Übernahme selbst an; Maßstab ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 II BGB).
Das Übernahmeverschulden ist vom Ausführungsverschulden zu unterscheiden: Dort wird erst bei der konkreten Ausführung die erforderliche Sorgfalt verletzt, hier schon bei der Übernahme der Aufgabe. Praktisch wichtig ist es, weil sich der Handelnde nicht darauf berufen kann, er habe individuell nicht besser gekonnt: Es gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab.
Typische Konstellationen sind Berufsanfänger oder Laien, die gefährliche Tätigkeiten übernehmen. Auch im Strafrecht kann die Übernahme Anknüpfungspunkt des Fahrlässigkeitsvorwurfs sein, etwa bei der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB).
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