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Definition: Umschlossener Raum

Definition

Ein Umschlossener Raum im Sinne des § 243 I 2 Nr. 1 StGB ist ein Raumgebilde, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen.

Einbrechen = gewaltsames Öffnen der äußeren Umschließung; Täter muss den Raum nicht betreten, Hineingreifen genügt; Substanzverletzung zwar nicht nötig, aber Aufwendung nicht ganz unerheblicher körperlicher Kraft erforderlich!

Einsteigen = Betreten des Raumes auf einem dafür nicht bestimmten Wege unter der Überwindung von Hindernissen

Falscher Schlüssel = „wenn der Schlüssel vom Berechtigten zur Tatzeit nicht zur Öffnung bestimmt ist.“ Die danach entscheidende „Bestimmung“ (Widmung) kann der Berechtigte dem Schlüssel entziehen (Entwidmung).

Der umschlossene Raum bildet den Bezugspunkt des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 I 2 Nr. 1 StGB). Der Täter muss in ihn durch Einbrechen, Einsteigen, mit einem falschen Schlüssel oder als Verborgener gelangen. Klausurrelevant sind die Auslegung der einzelnen Tathandlungen – etwa des falschen Schlüssels nach der Widmungslehre – sowie die Abgrenzung zum Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 StGB). Wegen der Regelbeispielstechnik bleibt stets eine Gesamtwürdigung erforderlich. Aufbau und Streitfragen vertieft der Beitrag § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls).

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