Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Überraschende Klausel

Definition

Unter einer überraschenden Klausel i.S.d. § 305c I BGB ist eine Bestimmung zu verstehen, die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen braucht.

Eine überraschende Klausel liegt nach § 305c I BGB vor, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Maßgeblich ist ein doppelter Überraschungseffekt: ein subjektives Überraschtsein und eine objektive Ungewöhnlichkeit gemessen am Erwartungshorizont eines redlichen Vertragspartners. Rechtsfolge ist, dass die Klausel gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil wird – anders als bei der bloßen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Vertiefend dazu der Beitrag zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten