Definition
Unter einer überraschenden Klausel i.S.d. § 305c I BGB ist eine Bestimmung zu verstehen, die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen braucht.
Eine überraschende Klausel liegt nach § 305c I BGB vor, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Maßgeblich ist ein doppelter Überraschungseffekt: ein subjektives Überraschtsein und eine objektive Ungewöhnlichkeit gemessen am Erwartungshorizont eines redlichen Vertragspartners. Rechtsfolge ist, dass die Klausel gemäß § 305c I BGB nicht Vertragsbestandteil wird – anders als bei der bloßen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Vertiefend dazu der Beitrag zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
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