Definition
Nach dem Ultima-Ratio-Grundsatz ist der Ausschluss eines Gesellschafters das schärfste gesellschaftsinterne Sanktionsmittel und daher nur als letztes Mittel (ultima ratio) zulässig. Vorrangig zu erwägen sind mildere Maßnahmen – insbesondere eine Abmahnung sowie der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis oder der Vertretungsmacht. Erst wenn solche Maßnahmen nicht geeignet sind, die Pflichtverletzung hinreichend zu sanktionieren oder das zerstörte Vertrauen wiederherzustellen, ist der Ausschluss verhältnismäßig.
Der Ultima-Ratio-Grundsatz ist Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips im Gesellschaftsrecht und findet auch außerhalb des Gesellschafterausschlusses Anwendung, etwa bei der fristlosen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Vor einem endgültigen Ausschluss müssen die Gesellschafter regelmäßig prüfen, ob eine Abmahnung, der befristete Entzug der Geschäftsführungsbefugnis oder der Vertretungsmacht genügt, um die Pflichtverletzung zu sanktionieren und das Vertrauen wiederherzustellen. Erst wenn solche milderen Mittel erkennbar erfolglos oder von vornherein ungeeignet sind, ist der Ausschluss als äußerstes Mittel gerechtfertigt.
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