Definition
Über- und untergeordneter Mitgewahrsam liegt vor, wenn die Sachherrschaft beider Beteiligten zwar nebeneinander, jedoch in einem hierarchischen Verhältnis besteht. Der Übergeordnete hat die tatsächliche Sachherrschaft umfassend inne, der Untergeordnete nur im Rahmen seiner Aufgaben oder Befugnisse.
Der über- und untergeordnete Mitgewahrsam ist typisch für Arbeitsverhältnisse: Der Ladeninhaber behält umfassenden (übergeordneten) Gewahrsam an der Ware, während die Verkäuferin nur einen abgeleiteten (untergeordneten) Mitgewahrsam im Rahmen ihrer Aufgaben ausübt. Nimmt der Untergeordnete eine Sache eigenmächtig außerhalb seines Aufgabenbereichs an sich, bricht er zugleich den umfassenderen Gewahrsam des Übergeordneten – mit der Konsequenz, dass ein vollendeter Diebstahl und keine bloße Unterschlagung vorliegt. Diese Abgrenzung ist regelmäßig klausurentscheidend. Vertiefend dazu der Artikel § 242 StGB (Diebstahl).
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