Definition
Typenzwang (numerus clausus der Sachenrechte) bezeichnet den sachenrechtlichen Grundsatz, dass die Beteiligten nur die gesetzlich vorgesehenen dinglichen Rechte begründen können (Typenzwang im engeren Sinn) und deren Inhalt nur in den gesetzlich zugelassenen Grenzen ausgestalten dürfen (Typenfixierung). Neue dingliche Rechte lassen sich durch Rechtsgeschäft nicht schaffen.
Der Typenzwang dient der Rechtssicherheit und der Publizität: Da dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken, müssen Dritte ihren Inhalt verlässlich erkennen können. Er bildet einen Gegenpol zur Vertragsfreiheit des Schuldrechts, wo § 311 I BGB atypische Verträge zulässt. Klausurrelevant ist er etwa, wenn Parteien einer Abrede dingliche Wirkung beilegen wollen, die das Gesetz nicht vorsieht; dann bleibt meist nur eine schuldrechtliche Bindung (vgl. § 137 S. 2 BGB). Im Zusammenhang mit dem Typenzwang werden auch das Anwartschaftsrecht und das Sicherungseigentum diskutiert, die durch Rechtsfortbildung anerkannt sind.