Definition
Der Tauschvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich die Parteien verpflichten, einander jeweils eine Sache oder ein Recht zu verschaffen, ohne dass die Gegenleistung in Geld besteht. Nach § 480 BGB finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung; jede Partei ist dabei für ihre Leistung Verkäufer und für die Gegenleistung Käufer.
Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zum Kauf: Schuldet eine Partei Geld, liegt ein Kaufvertrag vor. Schwierig sind Mischformen wie die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Neuwagenkauf, die der BGH regelmäßig als einheitlichen Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis des Käufers einordnet. Bei Mängeln richten sich die Rechte jeder Partei über § 480 BGB nach den §§ 434 ff. BGB. Ein typischer Fehler ist es, beim Rücktritt den Geldwert zu verlangen: Zurückgefordert wird die eigene Sachleistung. Auch die Bezahlung mit Kryptowerten wird häufig als Tausch eingeordnet.