Definition
Eine technische Aufzeichnung ist jede durch ein technisches Gerät selbsttätig bewirkte Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die eine Beweisfunktion besitzt.
Die technische Aufzeichnung ist Tatobjekt des § 268 StGB, der die Fälschung technischer Aufzeichnungen unter Strafe stellt. Anders als die Urkunde nach § 267 I StGB entsteht sie nicht durch einen menschlichen Gedankeninhalt, sondern selbsttätig durch ein technisches Gerät – etwa bei einem Radarfoto, einem Fahrtenschreiber oder einem EKG-Ausdruck.
Wer eine solche Aufzeichnung herstellt, verfälscht oder gebraucht, macht sich nach § 268 I StGB strafbar; § 268 III StGB erfasst zudem das unbefugte Beeinflussen des Aufzeichnungsvorgangs. Zur Abgrenzung von der Urkunde findet sich näher dazu der Artikel zu § 267 StGB (Urkundenfälschung).
Bedeutung erlangt der Begriff außerdem im Rahmen des § 274 I Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung): Die Norm stellt technische Aufzeichnungen der Urkunde ausdrücklich gleich und erfasst deren Vernichtung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung oder Unterdrückung in Nachteilszufügungsabsicht. Mehr dazu im Artikel zu § 274 StGB (Urkundenunterdrückung).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten