Definition
Eine technische Aufzeichnung i.S.d. § 268 II StGB ist jede durch ein technisches Gerät selbsttätig bewirkte Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die eine Beweisfunktion besitzt.
Die technische Aufzeichnung ist Tatobjekt des § 268 StGB, der die Fälschung technischer Aufzeichnungen unter Strafe stellt. Anders als die Urkunde nach § 267 I StGB entsteht sie nicht durch einen menschlichen Gedankeninhalt, sondern selbsttätig durch ein technisches Gerät – etwa bei einem Radarfoto, einem Fahrtenschreiber oder einem EKG-Ausdruck.
Wer eine solche Aufzeichnung herstellt, verfälscht oder gebraucht, macht sich nach § 268 I StGB strafbar; § 268 III StGB erfasst zudem das unbefugte Beeinflussen des Aufzeichnungsvorgangs. Zur Abgrenzung von der Urkunde findet sich näher dazu der Artikel zu § 267 StGB (Urkundenfälschung).
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