Testierfähigkeit

Definition

Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Sie beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 2229 I BGB). Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 IV BGB).

Die Testierfähigkeit ist eine besondere Ausprägung der Geschäftsfähigkeit; die §§ 104 ff. BGB gelten für Testamente nicht. Minderjährige ab 16 brauchen keine Zustimmung ihrer Eltern (§ 2229 II BGB), können aber nur ein öffentliches Testament errichten (§§ 2233 I, 2247 IV BGB).

In der Praxis wird über die Testierunfähigkeit häufig im Erbscheinsverfahren gestritten. Da das Gesetz die Testierfähigkeit als Regel voraussetzt, trägt die Feststellungslast, wer sich auf die Unwirksamkeit beruft. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Errichtung; lichte Momente sind beachtlich.

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