Definition
Täuschen im Sinne des § 145d II StGB meint das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer Beteiligung an einer rechtswidrigen Tat.
Anders als § 145d I StGB, der das Vortäuschen einer nicht begangenen oder bevorstehenden Straftat erfasst, betrifft § 145d II StGB gemäß § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) die Täuschung über den Täter einer tatsächlich begangenen oder bevorstehenden Tat. Erforderlich ist dolus directus 2. Grades hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angabe; hinsichtlich des Täuschungsadressaten genügt dolus eventualis. § 145d StGB tritt formell subsidiär hinter §§ 164, 258, 258a StGB zurück.
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