Definition
Eine tatsächliche Zugangshürde ist jede erkennbare physische Vorrichtung oder Abgrenzung, die das ungehinderte Betreten eines geschützten Raumes verhindert oder zumindest erkennbar erschwert. Sie ist maßgebliches Kriterium für das Betreten im Sinne des § 123 I StGB.
Die tatsächliche Zugangshürde ist ein zentrales Kriterium bei der Prüfung des Betretens nach § 123 I Alt. 1 StGB. Examensrelevant ist vor allem die Frage, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit der Abgrenzung zu stellen sind und ob bereits geringfügige Hindernisse wie ein niedriger Zaun ausreichen. Abzugrenzen ist die Zugangshürde von der bloß sozialen Konvention, einen Bereich nicht zu betreten. Mehr dazu im Artikel § 123 StGB (Hausfriedensbruch).
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