Definition
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Die Täuschung über Tatsachen ist das zentrale Tatbestandsmerkmal des Betrugs nach § 263 I StGB.
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche, vergangene oder gegenwärtige Umstände der Innen- oder Außenwelt.
Die Täuschung ist das erste Tatbestandsmerkmal des Betrugs (§ 263 StGB) und betrifft stets Tatsachen, also dem Beweis zugängliche Umstände – nicht bloße Werturteile oder Prognosen. Unterschieden werden ausdrückliche, konkludente und – bei einer Garantenstellung – Täuschung durch Unterlassen. Examensklassiker sind die konkludente Täuschung etwa beim Tankbetrug oder bei der Manipulation am Geldspielautomaten. Die Täuschung muss kausal einen Irrtum erregen. Aufbau und Streitstände des Betrugstatbestands vertieft der Beitrag § 263 StGB (Betrug).
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