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Definition: Taschengeldparagraph

Definition

Der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) fingiert die nach §§ 107, 108 I BGB an sich erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wenn der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden.

Klausurrelevant ist vor allem die Reichweite der Fiktion: Sie erfasst nur die Erfüllung durch den Minderjährigen selbst und nur mit den überlassenen oder zu diesem Zweck bestimmten Mitteln – nicht das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft im Vorfeld, wenn die Mittel dafür (noch) nicht vorhanden sind. Beliebter Prüfungsschwerpunkt ist zudem die Frage, ob auch Ratenzahlungsgeschäfte oder der Erwerb mit gewonnenem Geld erfasst sind. Eingeordnet ist die Norm in die allgemeine Prüfung der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB).

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