Definition
Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang liegt vor, wenn die schwere Folge gerade aus der spezifischen Gefahr resultiert, die durch die Begehung des Grunddelikts geschaffen wurde (vgl. § 18 StGB).
Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang ist ungeschriebenes Erfordernis bei erfolgsqualifizierten Delikten (§ 18 StGB) wie § 227 oder § 251 StGB. Er grenzt Fälle aus, in denen die schwere Folge zwar durch das Grunddelikt verursacht wurde, sich darin aber nicht die deliktstypische Gefahr, sondern ein bloß zufälliger Kausalverlauf realisiert hat. In der Klausur ist er streng von der allgemeinen Kausalität und objektiven Zurechnung zu trennen. Näheres im Artikel zur Erfolgsqualifikation.
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