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Definition: Ehrenrührige Tatsachen

Definition

  • Tatsachen im Sinne der §§ 186, 187 StGB sind dem Beweis zugängliche, objektiv überprüfbare Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit der Innen- oder Außenwelt.

  • Ehrenrührig ist die Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (vgl. Wortlaut § 186 StGB).

Die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist der Dreh- und Angelpunkt der Ehrschutzdelikte: Nur dem Beweis zugängliche Behauptungen eröffnen den Anwendungsbereich der üblen Nachrede und der Verleumdung, während reine Meinungsäußerungen über § 185 StGB und die Meinungsfreiheit zu behandeln sind. Schwierigkeiten bereiten gemischte Äußerungen mit tatsächlichem Kern. Wie diese Weichenstellung den Tatbestand prägt, zeigt der Artikel zu § 186 StGB.

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