Definition
Eine tätliche Beleidigung (§ 185 StGB) liegt vor, wenn der Täter eine unmittelbar körperlich spürbare Einwirkung auf das Opfer vornimmt, um seine Missachtung oder Herabwürdigung zum Ausdruck zu bringen.
Die tätliche Beleidigung ist die einzige Begehungsform des § 185 StGB, die das Gesetz ausdrücklich mit erhöhtem Strafrahmen versieht. Typische Beispiele sind das Anspucken oder die Ohrfeige als Ausdruck der Geringschätzung. Entscheidend ist der ehrverletzende Erklärungswert der körperlichen Einwirkung, nicht die körperliche Beeinträchtigung selbst – daher ist Tateinheit mit § 223 StGB möglich. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur reinen Körperverletzung und die Frage, wann eine Berührung bereits Missachtung kommuniziert. Den Grundtatbestand erklärt der Beitrag zu § 185 StGB (Beleidigung).
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