Definition
Ein tätlicher Angriff im Sinne des § 114 I StGB ist eine in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper eines Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung.
Anders als der frühere Standort in § 113 StGB ist der tätliche Angriff seit 2017 in § 114 StGB eigenständig und mit höherer Strafe geregelt. Auf einen Körperkontakt oder Verletzungserfolg kommt es nicht an – ausreichend ist bereits das unmittelbare Abzielen auf den Körper. In der Klausur ist sauber zwischen Widerstandleisten (§ 113 StGB) und tätlichem Angriff (§ 114 StGB) zu trennen sowie die Diensthandlung auf ihre Rechtmäßigkeit (§ 113 III StGB) zu prüfen. Vertiefend zu § 114 StGB.
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