Definition
Unter Tat ist jede verfolgbare Straftat zu verstehen, also eine strafrechtlich relevante Handlung, die entweder bereits ausgeführt wird oder wurde oder unmittelbar bevorsteht.
Der Tat-Begriff bildet den Ausgangspunkt der Festnahmelage im Festnahmerecht (§ 127 StPO). Streitig ist, ob eine objektiv vorliegende Tat erforderlich ist oder ein dringender Tatverdacht genügt, der auch einen Haftbefehl nach §§ 112, 114 StPO rechtfertigen würde. Die h.M. verlangt eine tatsächlich begangene, rechtswidrige Tat, da § 127 I StPO anders als Abs. 2 keinen bloßen Verdacht ausreichen lässt. Klausurrelevant ist zudem die Abgrenzung zur bloßen Ordnungswidrigkeit, die kein Festnahmerecht begründet.
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