Definition
Die Stundung ist die (in der Regel vertragliche) Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, durch die die Fälligkeit einer Forderung hinausgeschoben wird, während die Erfüllbarkeit bestehen bleibt. Der Schuldner darf also leisten, muss es aber noch nicht.
Klausurhinweis: Während der Stundung kann kein Verzug eintreten, weil es an der Fälligkeit fehlt (§ 286 I 1 BGB), und die Verjährung ist gehemmt (§ 205 BGB).
Abzugrenzen ist die Stundung vom bloßen Stillhalteabkommen (pactum de non petendo), das die Fälligkeit unberührt lässt und dem Schuldner nur eine Einrede gibt, sowie von der Ratenzahlungsvereinbarung, die häufig eine Teilstundung enthält. In der Klausur wirkt sich die Stundung vor allem beim Schuldnerverzug aus, da § 286 BGB eine fällige Leistung voraussetzt. Bei der Verjährung führt sie zur Hemmung nach § 205 BGB. Im Sachenrecht wichtig: Der Eigentümer kann die Stundung der Forderung auch dem Hypothekengläubiger entgegenhalten (§ 1137 I 1 BGB); bei der Sicherungsgrundschuld gilt § 1192 Ia BGB.