Definition
Strafvereitelung im Amt im Sinne des § 258a StGB ist eine Straf- oder Vollstreckungsvereitelung (§ 258 StGB), die von einem Amtsträger (vgl. § 11 I Nr. 2 StGB) begangen wird (= uneigentliches Amtsdelikt).
§ 258a StGB ist als unechtes Amtsdelikt ausgestaltet und qualifiziert die Tat des § 258 StGB, wenn der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung am Straf- oder Vollstreckungsverfahren berufen ist. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zum Strafvereitelungsverbot des § 258 StGB sowie die Frage, ob die Amtsträgereigenschaft nach § 11 I Nr. 2 StGB vorliegt. Anders als bei § 258 StGB greift das Angehörigenprivileg (§ 258 VI StGB) nach h.M. nicht zugunsten des pflichtwidrig handelnden Amtsträgers. Beachte zudem das Konkurrenzverhältnis zu echten Amtsdelikten wie der Rechtsbeugung (§ 339 StGB).
Vertiefend: Folgedelikte zu den Aussagedelikten.
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