Definition
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen bestimmt wird. Sie verpflichtet zur Lieferung konkreter Gegenstände.
Anders als die Gattungsschuld, bei der der Schuldner gemäß § 243 I BGB eine Sache mittlerer Art und Güte leisten muss, steht bei der Stückschuld von vornherein fest, welcher konkrete Gegenstand geschuldet wird. Geht dieser unter, tritt regelmäßig Unmöglichkeit nach § 275 I BGB ein, während eine Gattungsschuld erst durch Konkretisierung (§ 243 II BGB) in eine mit der Stückschuld vergleichbare Rechtslage übergeht.
Einen Überblick über die Abgrenzung der verschiedenen Leistungsgegenstände und ihre Rechtsfolgen bietet der Artikel zu Leistungsgegenständen.
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