Definition
Straßenverkehr meint den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die allgemein zugänglich sind und dadurch faktisch durch jedermann bzw. einen zufälligen Personenkreis genutzt werden können.
Maßgeblich ist die faktische Öffentlichkeit: Auch private Flächen wie Supermarktparkplätze können zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, solange sie einem unbestimmten Personenkreis offenstehen. Das Merkmal entscheidet in der Klausur über die Anwendbarkeit der Verkehrsdelikte – etwa bei der Frage, ob ein Unfall im Straßenverkehr vorliegt. Vertiefend: § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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